AP2024: Mündl. Prüfungen in Fächern ohne AP

RSO § 36
Mündliche Prüfung
 
(1) 1Schülerinnen und Schüler können sich in einem Vorrückungsfach, das nicht Prüfungsfach ist, einer mündlichen Prüfung unterziehen, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind. 2Die Prüfung wird vor der schriftlichen Prüfung durchgeführt. 3Die Jahresfortgangsnote wird nach der mündlichen Prüfung neu festgesetzt.
Termine und Informationen zur Abschlussprüfung

Zurück